Eine vermietete Wohnung können Sie jederzeit verkaufen, der Mieter bleibt dabei geschützt. Es gilt „Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566 BGB): Der Käufer tritt in den bestehenden Mietvertrag ein, zu unveränderten Bedingungen. Der Mieter muss nicht ausziehen, nur weil verkauft wird.
Zwei Punkte sind wichtig. Erstens ein mögliches Vorkaufsrecht: Wurde die Wohnung nach dem Einzug des Mieters erst in Wohnungseigentum umgewandelt und wird sie dann erstmals verkauft, darf der Mieter zu denselben Konditionen vorkaufen (§ 577 BGB). Das planen wir früh ein. Zweitens der Preis: Eine vermietete Wohnung bringt oft weniger als eine freie, weil der Käuferkreis ein anderer ist. Statt Selbstnutzern sprechen Sie Kapitalanleger an, für die Miete und Rendite zählen.
Genau hier liegt der Hebel. Für einen Anleger ist eine solide vermietete Wohnung mit gutem Mieter und stabiler Miete ein attraktives Objekt. Mit den richtigen Unterlagen, der laufenden Miete, den Nebenkosten und einer sauberen Objektdarstellung, erreichen Sie diese Käufer gezielt.
Wir ordnen ein, ob sich für Ihre Wohnung der Verkauf im vermieteten Zustand lohnt oder ob ein anderer Weg mehr bringt, und sprechen die passenden Käufer an, auf Wunsch diskret.
Für eine Einschätzung genügt unsere unverbindliche Ersteinschätzung.
Quellen: § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete) · § 577 BGB (Vorkaufsrecht des Mieters)
Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung; AdPolis bietet über diese Seite keine Rechtsberatung an. Ihren konkreten Fall klären Sie bitte mit einem Anwalt.