Ob auf eine geerbte Immobilie Erbschaftsteuer anfällt, hängt vom Wert, vom Verwandtschaftsgrad und von Ausnahmen ab. Die folgenden Angaben sind allgemeine Orientierung, kein Steuerrat.
Zuerst die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG): Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 Euro frei, Kinder 400.000 Euro, Enkel in der Regel 200.000 Euro. Erst der Wert darüber wird besteuert, nach Steuerklasse und Höhe gestaffelt.
Zwei Regeln entlasten oft stark. Das selbst genutzte Familienheim kann für Ehegatten und Kinder steuerfrei bleiben, wenn der Erbe unverzüglich selbst einzieht und die Immobilie zehn Jahre bewohnt (§ 13 ErbStG); bei Kindern gilt eine Grenze von 200 Quadratmetern Wohnfläche. Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien werden nur mit 90 Prozent ihres Werts angesetzt (§ 13d ErbStG), zehn Prozent bleiben also außen vor.
Für die Steuer zählt der vom Finanzamt ermittelte Wert. Liegt dieser zu hoch, kann ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten einen niedrigeren, realistischen Wert nachweisen und die Steuer senken. Das ist ein häufiger, legaler Ansatz.
Wir liefern den belastbaren Marktwert und, wo nötig, den Kontakt zu einem Sachverständigen. Die steuerliche Erklärung und Gestaltung gehört zu Ihrem Steuerberater. Für den Wert Ihrer geerbten Immobilie genügt unsere unverbindliche Ersteinschätzung.
Quellen: § 16 ErbStG (Freibeträge) · § 13 ErbStG (Familienheim) · § 13d ErbStG (vermietete Wohnimmobilien)
Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ausdrücklich keine Steuer- oder Rechtsberatung. AdPolis bietet über diese Seite keine Rechtsberatung an. Ihren Fall klären Sie bitte mit einem Steuerberater.