In einer Erbengemeinschaft gehört die Immobilie allen Miterben gemeinsam. Verkaufen können Sie nur zusammen: Der Verkauf braucht die Zustimmung aller (§ 2042 BGB, Auseinandersetzung der Gemeinschaft). Das klingt nach Blockade, ist aber lösbar, wenn früh Klarheit entsteht.
Der häufigste Streitpunkt ist der Wert. Einer möchte schnell Geld sehen, einer hängt am Elternhaus, einer glaubt an einen höheren Preis. Ein neutral ermittelter Marktwert nimmt dieser Diskussion die Grundlage, weil alle über dieselbe, belegbare Zahl sprechen.
Von dort gibt es mehrere Wege. Die Gemeinschaft verkauft gemeinsam an einen Dritten und teilt den Erlös. Oder ein Miterbe übernimmt und zahlt die anderen aus, auf Basis des ermittelten Werts. Beides ist ruhiger und meist deutlich einträglicher als eine Teilungsversteigerung, die jeder Miterbe zwar erzwingen kann, die aber oft unter Wert endet.
Unsere Rolle ist die des sachlichen Dritten. Wir ermitteln den Wert, bereiten den Verkauf vor und moderieren den Prozess so, dass alle Beteiligten die gleichen Informationen haben. Das senkt die Temperatur und schützt den Preis.
Die rechtliche Auseinandersetzung, etwa den Erbschein oder strittige Fragen, klären Sie mit Ihrem Anwalt. Den Wert und den Verkauf übernehmen wir. Ein unverbindlicher Anruf oder unsere Ersteinschätzung ist der erste Schritt.
Quellen: § 2042 BGB (Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft)
Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung; AdPolis bietet über diese Seite keine Rechtsberatung an. Ihren konkreten Fall klären Sie bitte mit einem Anwalt.